Versicherung beim Abriss: Wer haftet bei Schäden? | ProjektX Ausbau

Abrissarbeiten sind risikobehaftet – schwere Maschinen, herabfallende Trümmer, Erschütterungen und Staubentwicklung bergen erhebliche Gefahrenpotenziale. Wenn dabei Schäden entstehen, stellt sich schnell die Frage: Wer haftet? Welche Versicherungen greifen und wer trägt die Kosten? In diesem umfassenden Ratgeber klären wir alle wichtigen Aspekte rund um Versicherung und Haftung bei Abrissarbeiten Berlin.

Grundlagen der Haftung bei Abrissarbeiten

Bei Abrissarbeiten gilt das Verursacherprinzip: Wer einen Schaden verursacht, haftet grundsätzlich dafür – und zwar in unbegrenzter Höhe mit seinem gesamten Vermögen. Diese gesetzliche Haftung kann existenzbedrohend sein, wenn Personenschäden oder schwere Sachschäden eintreten.

Wer kann bei Abrissarbeiten haften?

Der Bauherr bzw. Auftraggeber: Als Eigentümer des Grundstücks und Auftraggeber der Abrissarbeiten trägt der Bauherr die Gesamtverantwortung für die Baustellensicherheit. Selbst wenn Fachfirmen beauftragt werden, bleibt eine Grundhaftung bestehen.

Das Abrissunternehmen: Das beauftragte Abbruchunternehmen haftet für Schäden, die durch fehlerhafte Ausführung, mangelnde Sorgfalt oder unzureichende Sicherheitsmaßnahmen entstehen.

Subunternehmer: Werden Teilleistungen an Nachunternehmer vergeben, können auch diese für Schäden in ihrem Verantwortungsbereich haftbar gemacht werden.

Architekten und Planer: Bei Planungsfehlern, die zu Schäden führen, können auch Architekten oder Statiker in die Haftung genommen werden.

Welche Schäden können bei Abrissarbeiten entstehen?

Personenschäden

Personenschäden sind das größte Risiko und mit den höchsten Kosten verbunden. Wenn Menschen dauerhaft arbeitsunfähig oder pflegebedürftig werden, drohen Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe.

Beispiele für Personenschäden:

  • Arbeiter stürzt von ungesicherter Baustelle
  • Passanten werden von herabfallenden Trümmern getroffen
  • Nachbarn atmen gesundheitsschädlichen Asbest-Staub ein
  • Kinder verletzen sich auf unzureichend abgesperrter Baustelle

Sachschäden

Sachschäden an Nachbargebäuden oder fremdem Eigentum sind bei Abrissarbeiten häufig:

Typische Sachschäden:

  • Rissbildung in Nachbargebäuden durch Erschütterungen
  • Beschädigung von Fassaden durch umkippende Wände
  • Zerstörung von Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom)
  • Schäden an geparkten Fahrzeugen durch Staub oder Trümmer
  • Beschädigung von Nachbargrundstücken bei Zufahrt mit schwerem Gerät

Vermögensschäden

Vermögensfolgeschäden entstehen als Konsequenz von Sach- oder Personenschäden:

  • Mietausfall durch unbewohnbare Nachbarwohnung
  • Betriebsausfall bei beschädigten Geschäftsräumen
  • Wertverlust einer Immobilie durch Schäden
  • Kosten für Hotelunterbringung bei temporärer Unbewohnbarkeit

Umweltschäden

Moderne Versicherungen decken zunehmend auch Umweltschäden ab:

  • Kontamination von Boden oder Grundwasser
  • Schädigung der Biodiversität
  • Verschmutzung von Gewässern

Betriebshaftpflichtversicherung für Abrissunternehmen

Für Abbruch- und Abrissunternehmen ist eine leistungsstarke Betriebshaftpflichtversicherung unverzichtbar. Sie schützt vor den finanziellen Folgen von Schadenersatzansprüchen Dritter.

Mindestdeckungssummen

Aufgrund der unbegrenzten gesetzlichen Haftung sollten Abbruchunternehmen eine Pauschaldeckung von mindestens 3 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden versichern. Für Großprojekte und bei öffentlichen Auftraggebern werden häufig Deckungssummen ab 5 Millionen Euro oder höher gefordert – teilweise bis zu 100 Millionen Euro.

Was deckt die Betriebshaftpflicht ab?

Personenschäden: Verletzungen oder Todesfälle durch Abbrucharbeiten, inklusive Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Renten.

Sachschäden: Beschädigungen an fremdem Eigentum, insbesondere Nachbargebäuden, Fahrzeugen, Versorgungsleitungen oder öffentlicher Infrastruktur.

Vermögensfolgeschäden: Finanzielle Folgen von Sach- oder Personenschäden, wie Mietausfälle oder Betriebsunterbrechungen.

Umweltschäden: Nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind Schäden an Biodiversität, Gewässern und Grundwasser versicherbar.

Abwehr unberechtigter Ansprüche: Die Versicherung prüft Schadenersatzforderungen und wehrt unbegründete Ansprüche ab – notfalls vor Gericht.

Die problematische Radiusklausel

Viele Betriebshaftpflichtversicherungen enthalten eine sogenannte Radiusklausel. Diese besagt, dass im Falle von Abbrucharbeiten kein Versicherungsschutz für Sachschäden in einem Umkreis besteht, dessen Radius der halben Höhe des abzureißenden Gebäudes entspricht.

Beispiel: Bei einem 10 Meter hohen Gebäude greift die Versicherung nicht für Sachschäden im Umkreis von 5 Metern.

Diese Deckungsbeschränkung erfolgt, weil Sachschäden in diesem Bereich bei unzureichenden Vorsichtsmaßnahmen nahezu zwangsläufig auftreten. Professionelle Abrissunternehmen sollten darauf achten, dass die Radiusklausel nicht vereinbart ist oder gegen Aufpreis ausgeschlossen wird.

Kosten der Betriebshaftpflicht

Die Beiträge für eine Betriebshaftpflichtversicherung variieren je nach Deckungssumme, Umsatz und Risikoprofil. Existenzgründer erhalten bei vielen Versicherern Nachlässe von bis zu 50 Prozent. Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung senkt die Beiträge erheblich.

Bauherrenhaftpflichtversicherung

Für Bauherren, die ein Grundstück bebauen, umbauen oder abreißen lassen, ist eine Bauherrenhaftpflichtversicherung essentiell. Sie schützt vor Schadenersatzansprüchen, die aus der Bauherreneigenschaft resultieren.

Wann greift die Bauherrenhaftpflicht?

Als Bauherr sind Sie für die Sicherung der Baustelle verantwortlich – auch wenn Sie Fachfirmen beauftragen. Die Bauherrenhaftpflicht greift bei:

Ungesicherter Baustelle: Ein Passant stürzt in eine nicht ausreichend gesicherte Baugrube.

Abrissarbeiten am Nachbargrundstück: Beim Abriss einer Garage auf eigenem Grundstück müssen Abbruchfahrzeuge über das Nachbargrundstück fahren und verursachen Schäden.

Rissschäden beim Nachbarn: Erschütterungen durch Abbrucharbeiten führen zu Rissen in der Fassade des Nachbarhauses.

Herabfallen von Gebäudeteilen: Teile des abzureißenden Gebäudes fallen auf öffentlichen Grund und beschädigen ein parkendes Auto.

Schäden durch Eigenleistung: Wenn Sie oder Ihre Helfer in Eigenregie Abbrucharbeiten durchführen und dabei Dritte schädigen.

Deckungssumme und Kosten

Deckungssummen von bis zu 50 Millionen Euro sind üblich. Die Versicherung wird als Einmalprämie für die Dauer des Bauvorhabens (meist maximal 24 Monate) gezahlt. Die Kosten richten sich nach der Bausumme.

Wichtige Ausschlüsse

Nicht versichert sind in der Regel:

  • Schäden am eigenen Bau oder Rohbau
  • Angehörige des Bauherrn, die auf der Baustelle zu Schaden kommen
  • Vorsätzlich verursachte Schäden
  • Selbstgeplante Häuser ohne Beteiligung von Fachleuten

Ab wann benötigen Sie eine Bauherrenhaftpflicht?

Bis zu einer Bausumme von 100.000 Euro sind Bauvorhaben oft über die private Haftpflichtversicherung mitversichert. Ab dieser Grenze ist eine separate Bauherrenhaftpflicht dringend empfohlen. Der Versicherungsschutz sollte spätestens beginnen, wenn Architekt oder Baufirma mit der Planung starten.

Bauleistungsversicherung (Bauwesenversicherung)

Während die Bauherrenhaftpflicht Schäden an Dritten abdeckt, schützt die Bauleistungsversicherung vor Schäden am eigenen Bauvorhaben während der Bauphase.

Was ist versichert?

Die Bauleistungsversicherung bietet Allgefahrendeckung für unvorhersehbare Schäden:

Elementarschäden: Sturm, Hagel, Starkregen, Überschwemmung, Blitzschlag (mit Zusatzvereinbarung)

Vandalismus: Mutwillige Zerstörung durch Dritte

Fahrlässigkeit: Ungeschicklichkeit oder Fehler der Arbeiter

Konstruktions- oder Materialfehler: Folgeschäden aus Planungs- oder Materialfehlern

Diebstahl: Fest verbautes Material (bei Erweiterung auch loses Baumaterial)

Was ist nicht versichert?

  • Normale Witterungsschäden wie Frost
  • Brand, Explosion (separate Feuerrohbauversicherung nötig)
  • Baumängel durch nicht fachgerechte Ausführung
  • Insolvenz von Bauunternehmen
  • Vorsätzliche Schäden

Abrissarbeiten in der Bauleistungsversicherung

Reine Abrissarbeiten müssen gesondert versichert werden. Ist der Abriss jedoch Teil eines Neubauvorhabens – also ein altes Gebäude wird abgerissen, damit ein neues entstehen kann – sind die Abrissarbeiten über die Bauherrenhaftpflicht mitversichert.

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Gebäudeversicherung nach Schadensfall

Bei Abrissarbeiten nach einem Versicherungsschaden (Brand, Sturm, Hochwasser) greift unter Umständen die Gebäudeversicherung. Sie übernimmt die Kosten für Abriss- und Aufräumarbeiten, wenn das Gebäude so stark beschädigt ist, dass eine Sanierung unwirtschaftlich ist.

Wichtig: Gemeiner Wert statt Neuwert

Ist ein Gebäude zum Abriss bestimmt oder durch behördliche Verfügung dauernd entwertet, beschränkt sich der Versicherungsschutz auf den gemeinen Wert. Dieser entspricht dem erzielbaren Verkaufspreis für das Gebäude oder das Altmaterial – nicht dem ursprünglichen Versicherungswert.

Haftung bei Nachbarschaftsschäden

Besonders konfliktträchtig sind Schäden an Nachbargebäuden durch Abrissarbeiten. Hier gelten besondere Regelungen.

Beweislast liegt beim Geschädigten

Grundsätzlich muss der Geschädigte beweisen, dass die Schäden durch die Abrissarbeiten verursacht wurden. Gerichtsgutachten sind häufig erforderlich, um kausale Zusammenhänge nachzuweisen.

Praxisfall: Eine Sparkasse behauptete, Risse in ihrer Fassade seien durch Abbrucharbeiten eines Nachbargebäudes entstanden. Das Gericht stellte fest, dass nicht eindeutig bewiesen werden konnte, dass die Erschütterungen alleinige Ursache waren. Die Klage wurde abgewiesen.

Beweissicherung vor Abriss

Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten professionelle Abrissunternehmen vor Beginn der Arbeiten eine Beweissicherung durchführen:

  • Fotografische Dokumentation der Nachbargebäude
  • Gutachterliche Feststellung vorhandener Schäden
  • Protokollierung des Ist-Zustands

Informationspflicht gegenüber Nachbarn

In der Regel müssen Nachbarn über geplante Abrissarbeiten informiert werden, insbesondere wenn diese an der Grundstücksgrenze stattfinden.

Verjährungsfristen

Ansprüche wegen Sachbeschädigung verjähren normalerweise nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen Kenntnis erlangt haben.

Checkliste: So sichern Sie sich richtig ab

Für Abrissunternehmen:

✅ Betriebshaftpflichtversicherung mit mindestens 3 Millionen Euro Deckung

✅ TRGS-Zertifizierung für Schadstoffsanierung

✅ Radiusklausel ausschließen oder einschränken

✅ Umweltschadenhaftpflicht nach USchadG einschließen

✅ Beweissicherung vor Arbeitsbeginn durchführen

✅ Ausreichende Sicherheitsmaßnahmen dokumentieren

✅ Versicherungsbestätigungen für Auftraggeber bereithalten

Für Bauherren:

✅ Bauherrenhaftpflichtversicherung ab Planungsbeginn

✅ Bauleistungsversicherung für das Bauvorhaben

✅ Feuerrohbauversicherung abschließen (oft kostenlos in Gebäudeversicherung enthalten)

✅ Prüfung, ob Abriss über private Haftpflicht mitversichert ist (bis 100.000 Euro Bausumme)

✅ Verträge mit Abrissunternehmen prüfen: Haftungsregelungen klären

✅ Nachbarn informieren und dokumentieren

✅ Abrissgenehmigung einholen

Fazit: Mehrfachschutz ist entscheidend

Bei Abrissarbeiten greifen verschiedene Versicherungen ineinander. Die Betriebshaftpflicht des Abrissunternehmens schützt vor Drittschäden, die Bauherrenhaftpflicht deckt die Verantwortung des Auftraggebers ab, und die Bauleistungsversicherung sichert das eigene Bauvorhaben. Eine klare Aufgabenverteilung und ausreichende Deckungssummen sind essentiell.

Lassen Sie sich vor Beginn von Abrissarbeiten von einem Versicherungsfachmann beraten. Die Kosten für umfassenden Versicherungsschutz sind gering im Vergleich zu den existenzbedrohenden Risiken, die bei Abrissarbeiten bestehen. Mit der richtigen Absicherung können Sie beruhigt Ihr Bauvorhaben angehen – egal ob als Abrissunternehmen oder als Bauherr.